Polizeiliche Wegweisung

Wenn gegen Ihren (Ehe-)Partner im Rahmen eines Einsatzes bei häuslicher Gewalt eine polizeiliche Wegweisung ausgesprochen wurde, informiert die Polizei uns darüber als Frauenberatungsstelle in Ihrer Nähe. Wir versuchen dann, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen (in der Regel telefonisch), um Ihnen Beratung anzubieten.
Leben Kinder in der Wohnung, benachrichtigt die Polizei außerdem auch das örtliche Jugendamt.

Da die polizeiliche Wohnungsverweisung nur einige Tage gilt, haben Sie die Möglichkeit, diesen Zeitraum zu nutzen, um Beratung in Anspruch zu nehmen und sich über weitere Vorgehensweisen und Hilfen zu informieren.

Nutzen Sie diese Zeit, denn eventuelle zivilrechtliche Schritte oder gerichtliche Schutzanordnungen sollten unverzüglich beantragt werden, damit keine Schutzlücke entsteht. Sie hätten dann Gelegenheit, in Ruhe für Ihre langfristige Sicherheit zu sorgen und für sich und – falls Sie Mutter sind, für Ihre Kinder – Unterstützung zu suchen. Sicherheitsgründe können in einigen Fällen dagegen sprechen, in der eigenen Wohnung zu bleiben.
Das Frauenhaus in Dithmarschen ist unter folgender Telefonnummer zu erreichen:
0481-61021

 

Ihre Möglichkeiten

Sie können zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch nehmen:


Schutzanordnungen:
Diese können u. a. beinhalten, dass Ihr (Ex-)Partner sich Ihrer Wohnung nicht nähern darf, keinen Kontakt zu Ihnen aufzunehmen hat und sich Orten, an denen Sie sich regelmäßig aufhalten, nicht nähern darf. Diese befristeten Schutzanordnungen können auf Antrag verlängert werden.


Zuweisung der Wohnung:
Sie können die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Nutzung beantragen, auch wenn Sie diese aus Sicherheitsgründen verlassen haben. Den Antrag können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Wegweisung bei Gericht stellen, möglichst jedoch noch während der Dauer der Wegweisung.


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Sie können den Täter wegen Körperverletzung anzeigen.


Über diese Möglichkeiten hinaus können Sie Schadenersatz und Schmerzensgeld fordern und die Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts erwirken, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind.


Wenden Sie sich an eine unserer Beratungsstellen für weitere Informationen.